Statuten als pdf
Name, Sitz und Haftbarkeit
Zweck und Ziel
Zugehörigkeit
Mitgliedschaft
Aufnahme
Austritte
Organisation
Die Generalversammlung (GV)
Der Vorstand
Geschäftsprüfungs-Kommission
Finanzielle Bestimmungen
Bekanntmachungen
Allgemeines
Schlussbestimmungen
Anhang zu den Statuten des MCH
Mitgliederbeiträge
Vorstand
Gesamter Vorstand
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
Fahrwart
IT-Beauftragter
Mitgliedschaft im Verein
Wanderpokal
Prämien zur Förderung der Vereinstreue
- Unter dem Namen Moto-Club Hemmental (nachstehend MCH genannt) besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
- Der MCH hat seinen Sitz in Hemmental (Kanton Schaffhausen, Schweiz).
- Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Der Club bezweckt die Förderung der Kameradschaft. Er wahrt die Interessen
der Motorradfreunde und verpflichtet seine Mitglieder zur treuen Mitarbeit
im Club.
- Insbesondere erfüllt der Club folgende Aufgaben:
- Gemeinsame Ausfahrten zu organisieren,
- Das Motorradfahren der Allgemeinheit vertrauter zu machen,
- Beratung der Mitglieder beim Kauf von Motorrad und Zubehör,
- Aufbau von Kontakten und Freundschaften zu anderen Organisationen
aufzubauen,
- Organisieren von Treffen und sonstigen Veranstaltungen, die dem Kennenlernen
neuer Kollegen und dem allgemeinen Erfahrungsaustausch dienen,
- Durch technische und sportliche Veranstaltungen und durch freiwillige
Kurse soll die Ausbildung sowie die Verkehrssicherheit gefördert
und erhalten werden.
- Der MCH ist Politisch und Konfessionell neutral.
- Der MCH untersteht keinem Verband, kann sich jedoch auf Vereinsbeschluss
einem Verband anschliessen.
- Der MCH besteht aus:
- Aktivmitgliedern,
- Passivmitgliedern,
- Ehrenmitgliedern,
- Gönnern.
- Sämtliche Personen können Aktivmitglieder werden, die selbst
Motorrad fahren oder sich an den Veranstaltungen beteiligen gemäss
Statutenanhang.
- Passivmitglieder können Personen werden, die einen von der Generalversammlung
zu bestimmenden Jahresbeitrag entrichten.
- Ehrenmitglieder werden Personen, die sich um den MCH oder die Interessen
der Motorradfahrer in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden
auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern
gewählt.
- Gönner können sämtliche Personen oder Institutionen werden,
welche einen von der Generalversammlung jährlich zu bestimmenden Mindestbetrag
entrichten.
- Stimmberechtigt sind der Vorstand sowie alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder,
die an der Generalversammlung anwesend sind.
- Mitglieder, welche sich des Clubs unwürdig erweisen, können
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Eintritte sind jederzeit möglich und müssen an der nächsten
Generalversammlung durch die Mitglieder bestätigt werden.
- Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied die Statuten als verbindlich.
- Der Austritt eines Mitgliedes muss dem Präsidenten des MCH spätestens
1 Monat vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
- Wer nicht mehr Motorrad fährt oder an den Veranstaltungen teilnimmt,
wird an der nächsten Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes als
Passivmitglied gewählt.
- Austretende verlieren alle Rechte auf das Clubvermögen des MCH.
Die Organe des MCH sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus 3-5 Mitglieder
- Die Rechnungsprüfungs-Kommission bestehend aus 2 Mitgliedern
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr, der Vorstand ist wieder
wählbar
- Die Mitglieder der Rechnungsprüfungs-Kommission werden jährlich
gewählt
- Die GV findet jährlich im Frühling statt.
- Die Einladung zur GV hat mindestens drei Wochen vor der Abhaltung zu erfolgen
- Allfällige Anträge von Mitgliedern, die an der GV zur Verhandlung
kommen sollen, sind mindestens 30 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand
schriftlich einzureichen.
- Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft es der Vorstand
oder die Rechnungsprüfungs-Kommission als notwendig erachtet, oder
wenn ein Drittel der Mitglieder gemäss Absatz Mitgliedschaft Punkt
1.1, 1.2, 1.3 es unter schriftlicher Angabe der zu behandelnden Geschäfte
beim Vorstand verlangt.
- Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresberichte,
- Die Jahresrechnung und Bilanz,
- Den Bericht und die Aufträge der Rechnungsprüfungs-Kommission
inkl. Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Jahresbeiträge.
- Wahlen:
- Des Vorstandes,
- Aus dem Vorstand den Präsidenten,
- Der Mitglieder.
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes bzw. weitere Geschäfte,
welche der Vorstand der Generalversammlung freiwillig unterbreitet.
- Die Wahlen in die Organe des MCH erfolgen offen, falls nicht durch 2/3
der anwesenden Mitglieder geheime Wahlen beschlossen werden.
- Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im Zweiten das
relative Mehr,
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Für Statutenänderungen und Auflösung des MCH ist eine Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden erforderlich.
- Ein allfälliges Vermögen des MCH kommt einem gemeinnützigen
Zweck zugute, welcher von der GV bestimmt wird.
- Der Vorstand ist für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung
verantwortlich.
- In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
- Vollzug und Beschlüsse der GV,
- Geschäftsführung und Vertretung des MCH,
- Vorbereitung der Geschäfte für die GV,
- Verwaltung des Vermögens,
- Jährliche Berichterstattung über die Vorstands- und Vereinstätigkeit.
- Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die
rechtsverbindliche Unterschrift,
- Im Verhinderungsfalle des Präsidenten der Vizepräsident
mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand einen Ersatz bezeichnen.
Die Ersatzwahl wird an der nächsten GV durchgeführt.
- Der Präsident wird von der GV gewählt. Im übrigen konstituiert
sich der Vorstand selbst.
- Die Pflichten des Vorstandes, Präsidenten, Vizepräsidenten und
Kassiers werden im Anhang umschrieben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
- Er beschliesst mit Stimmenmehrheit,
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.
- Über das Zustandekommen von Besprechungen oder Sitzungen kann der
Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, als Alleinzeichnender
korrespondieren.
- Die Rechnungsprüfungs-Kommission hat die ihr vom OR vorgeschriebenen
Obliegenheiten auszuüben. Sie erstattet an der GV über den Prüfbefund
Bericht und stellt entsprechende Anträge.
- Vereinsjahr und Geschäftsjahr dauert vom 1. März bis 28. Februar.
- Die Beiträge sind jeweils 30 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung
fällig.
- Das Vermögen des MCH darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten
wie Obligationen oder Sparhefte angelegt werden, jedoch nicht in Aktien.
- Die Einnahmen können verwendet werden für:
- Verwaltungskosten des MCH,
- Ausflugsvergünstigungen,
- Anschaffungen von allfälligem Vereinsinventar.
- Die vom Vorstand ausgehenden Mitteilungen erfolgen durch gewöhnliche
Briefe und am Anschlagbrett im Clublokal.
- Jedes Mitglied hat die Bestrebungen des MCH bestmöglichst zu unterstützen
und schenkt dem Anhang und den Statuten volle Beachtung.
- Jedes Mitglied ist für seine Versicherung selbst verantwortlich.
- Der MCH lehnt jede Haftung seiner Mitglieder ab.
- Im Anhang der Statuten werden die jährlich von der GV festgelegten
Bestimmungen aufgeführt:
- Wie Mitglieder- und Gönnerbeiträge,
- Funktion des Vorstandes, sowie deren Rechte und Pflichten,
- Und weitere Ausführungen.
Die vorstehenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung
vom MCH genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
CH-8231 Hemmental, 20.05.1988
Der Präsident: gez. R. Leu
Der Aktuar: gez. A. Baumgartner
Gemäss des GV-Beschlusses wurden die Beiträge wie folgt festgelegt:
Mitgliedsart |
Kosten |
Aktivmitglieder |
CHF 70.-- |
Aktivmitglieder Lehrling |
CHF 25.-- |
Passivmitglieder |
CHF 15.-- |
Ehrenmitglieder |
bezahlen keinen Beitrag |
Gönner |
CHF 20.-- als Mindestbeitrag oder allfällige Naturalien im gleichen
Wert |
Der Vorstand beschloss an seiner Vorstandssitzung vom 24.09.2012 folgendes:
Der gesamte Vorstand übernimmt folgende Arbeiten:
- Vorschläge für Ausflüge ausarbeiten
- Ausarbeiten eines Jahresprogrammes
Der Präsident übernimmt folgende Arbeiten:
- Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der GV
- Erstellen und versenden von Einladungen für Vorstandssitzungen
- Die Vorbereitungsaufgaben für die Durchführung der Vorstandssitzungen
und GV
- Vertritt den MCH an den Arbeitsgemeinschaftssitzungen von Hemmental und
offiziellen Anlässen
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
Der Kassier ist für folgende Arbeiten verantwortlich:
- Einzug der Beiträge
- Mahnung bei Nichtentrichtung der Beiträge
- Bezahlung der Rechnungen
- Verwaltung des Clubvermögens
- Erstellen einer einfachen Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben
- Fertigen der Jahresbilanz
- Errechnen des Budgets
Der Aktuar ist für folgende Aufgaben verantwortlich:
- Erstellen des Protokolls an den Vorstandssitzungen
- Verfassen des Protokolls an der GV
- Gelbe Karten (den Organisator drei bis vier Wochen vor dem Anlass erinnern,
drucken, versenden)
- Sämtliche anfallenden Schreibarbeiten wie Jahresprogramm etc.
Der Fahrwart ist für folgende Arbeiten verantwortlich:
- Ist für das Zusammentragen der Berichte von Anlässen zuständig
- Fotos für GV aussuchen, sortieren und Diashow zu Fahrwartbericht
erstellen
- Rangliste führen, an GV präsentieren und abgeben
Der IT-Beauftragte hat folgende Aufgaben:
- Newsletter für Anlässe versenden
- Führen sowie Pflege der Datenbank; Unterstützung bei Problemen
- Webauftritt pflegen (Termine der Anlässe aktuell halten, Fotos sammeln
und aufschalten)
Aktivmitglieder mit Motorräder sollten pro Saison an mindestens
vier offiziellen Ausfahrten des MCH teilnehmen. Alle Aktivmitglieder müssen
an Versammlungen, die als obligatorisch erklärt werden, teilnehmen.
Pokalgewinner wird das Aktivmitglied, das im laufenden Vereinsjahr
die meisten Punkte erreicht. Bei Punktgleichheit werden alle Namen auf dem
Pokal aufgeführt.
Pokalverwaltung: Der Gewinner des Pokals hat das Recht, ihn ein Jahr
zu verwalten. Wer den Pokal dreimal in Serie oder fünfmal mit Unterbrechungen
gewinnt, darf den Pokal behalten. Der Pokal muss einen Monat vor der GV dem
Vorstand sauber und unbeschädigt abgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigungen
haftet der Pokalgewinner.
- Wer 40% - 59.99% der möglichen Punkte aller Veranstaltungen eines
Vereinsjahres erreicht, erhält ein Vereinsglas.
- Wer in zwei Vereinsjahren 60% - 99.99% der möglichen Punkte erreicht,
erhält ein Geschenk (vom Vorstand bestimmt im Wert von ca. CHF 30.--).
- Wer 100% der Punkte erreicht, erhält ein Geschenk an der GV (vom
Vorstand bestimmt im Wert von ca. CHF 30.--).
CH-8231 Hemmental, 03.04.2004
Der Präsident: gez. A. Baumgartner
Der Fahrwart: gez. E. Leu